Namensänderung, öffentlich-rechtlich

Das Namensrecht ist durch Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (BGB) grundsätzlich abschließend geregelt. Die öffentlich-rechtliche Namensänderung dient nur dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen. Ein wichtiger Grund hierfür liegt nur vor, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers beziehungsweise der Antragstellerin an der Namensänderung die Interessen anderer Beteiligter sowie die in gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck gebrachten Grundsätze der Namensführung überwiegt (es ist zum Beispiel nicht ausreichend, wenn der Name der Antragstellerin beziehungsweise dem Antragsteller lediglich nicht gefällt).

Ob im Einzelfall ein wichtiger Grund für eine Namensänderung vorliegen könnte, sollte vorab in einem Gespräch geklärt werden.

Geändert werden kann der Name nur für folgenden Personenkreis:

  • Deutsche Staatsangehörige/Deutsche nach Artikel 116 Grundgesetz
  • Staatenlose mit Wohnsitz in Deutschland
  • Heimatlose Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland
  • Anerkannte ausländische Flüchtlinge mit Wohnsitz in Deutschland
  • Asylberechtigte mit Wohnsitz in Deutschland
  • Kontingentflüchtlinge mit Wohnsitz in Deutschland

Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Namensänderungsbehörde beschließt über den Antrag durch Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

Welche Unterlagen vorzulegen sind, ist im Einzelfall unterschiedlich und kann detailliert nur bei einem Vorgespräch geklärt werden.

Gebühren

  • Änderung eines Familiennamens 50 bis 1.200 Euro
  • Änderung eines Vornamens 50 bis 300 Euro
  • Ablegung eines sonstigen Namensbestandteiles 50 bis 300 Euro
  • Ablehnung/Rücknahme des Antrages wird ein Teil der vorgenannten Gebühr fällig