Schiedsamt

Auch zwischen den friedfertigsten Nachbarinnen und Nachbarn kann es gelegentlich zum Streit kommen, etwa weil Früchte von Bäumen und Sträuchern auf das Nachbargrundstück hinübergefallen sind oder ein Baum auf der Grundstücksgrenze steht. Zumeist können sich die Nachbarinnen und Nachbarn untereinander auf eine beide Seiten zufrieden stellende Lösung des Streits verständigen. Für die Fälle jedoch, in denen eine solche Verständigung nicht zustande kommt, ist es sinnvoll, einen nicht am Streit beteiligten Außenstehenden, der sich mit der Vermittlung einer gütlichen Einigung auskennt, hinzuzuziehen. Seit dem 1. Dezember 2008 ist daher gesetzlich bestimmt, dass die streitenden Parteien vor der Durchführung eines Gerichtsverfahrens zunächst den Versuch unternehmen, den Streit unter Beteiligung einer im Landesschlichtungsgesetz genannten Stelle (Schiedsamt) außergerichtlich beizulegen. Diese Vorgehensweise ist nach dem Landesschlichtungsgesetz verbindlich vorgegeben.

Die Aufgaben der Schiedsämter werden von einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau wahrgenommen, die ehrenamtlich tätig sind. Die Schiedspersonen leben und wohnen in der Gemeinde des Schiedsamts und kennen oft die menschlichen Hintergründe eines Streits, haben daher nicht selten bessere Vorschläge für dessen Beilegung, als dies ein Gericht mit seinen prozessualen Mitteln leisten könnte.

Wann kann das Schiedsamt angerufen werden?

  • In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilsachen)nach Maßgabe der Schiedsamtsordnung (SchO)
    Dies empfiehlt sich vor allem, wenn es sich um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Hausgenossen handelt und bei Auseinandersetzungen um Geldforderungen mit dem Kaufmann oder Handwerker in der Nachbarschaft. Ein Sühneversuch wird abgelehnt, wenn die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben wäre (derzeit bei Streitigkeiten über Ansprüche über 5.000 Euro) oder wenn die Angelegenheit der Schiedsperson in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht schwierig erscheint.
  • In Privatklagesachen
    Bei vielen kleinen Straftaten, wie zum Beispiel Hausfriedensbruch, Beleidigung, Verletzung des Briefgeheimnisses, leichter Körperverletzung, Bedrohung und Sachbeschädigung kann die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse an der Verfolgung dieser Straftat verneinen.
    Will der oder die "Verletzte" beziehungsweise der oder die "Geschädigte" dennoch eine Bestrafung erreichen, muss er  oder sie sich erst einmal an das Schiedsamt wenden, ehe eine Privatklage vor dem Strafgericht gegen den "Beschuldigten" oder die Beschuldigte erhoben werden kann.

Ablauf eines Verfahrens vor dem Schiedsamt

Der Antragsteller oder die Antragsstellerin wendet sich persönlich oder schriftlich an das zuständige Schiedsamt. Zuständig ist das Schiedsamt, in dessen Gemeinde der Antragsgegnerine oder Antragsgegner wohnt. Der Antrag soll dabei Namen, Beruf, Familienstand, Geburtsdatum und Anschrift der Parteien, eine allgemeine Angabe des Gegenstandes der Verhandlung und die Unterschrift des Antragstellers oder der Antragsstellerin enthalten.

Die Schiedsperson bestimmt Ort und Zeit der Schlichtungsverhandlung und lädt die Beteiligten dazu ein. Zu dem nicht öffentlichen Schlichtungstermin können die Parteien mit einem Rechtsanwalt oder sonstigen Beistand kommen, zwingend erforderlich ist dies aber nicht. Die Schiedsperson erörtert die Streitsache mit den Parteien und versucht zusammen mit ihnen eine gütliche Einigung zu erzielen. An der Schlichtungsverhandlung haben die Beteiligten in strafrechtlichen Angelegenheiten persönlich zu erscheinen.

Das erfolgreiche Schlichtungsverfahren endet mit der Protokollierung der Vereinbarung, die von beiden Parteien und der Schiedsperson unterzeichnet werden muss. Aus diesem Vergleich kann gegebenenfalls die Zwangsvollstreckung betrieben werden.

Kommt es hingegen nicht zu einer Einigung, wird eine Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Einigungsversuchs erteilt, die dem Gericht bei Klageerhebung vorzulegen ist.

Gebühren

Die Schiedsperson erhebt eine Gebühr von 10 bis 40 Euro sowie Auslagen etwa für Porto. Die Kosten des Verfahrens hat grundsätzlich die Partei zu tragen, die die Tätigkeit der Schiedsperson veranlasst, also den Antrag auf Durchführung des Schlichtungsverfahrens gestellt hat. Schließt sich dem Schlichtungsverfahren ein Rechtsstreit an, gehören die durch das Schlichtungsverfahren entstandenen Kosten zu den Kosten des Rechtsstreits, sie sind also von der im Prozess unterliegenden Partei zu tragen.

Zusätzliche Informationen

Weitere Informationen zu den Schiedsmännern und Schiedsfrauen erhalten Sie in der Broschüre des Ministeriums der Justiz Schlichten statt Richten sowie auf der Homepage des Bundes Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen.