Sterbefall - Grabpflege

Jede Grabstätte ist bis zum Ende der Nutzungszeit zu pflegen. Dies hat durch die Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Nicht gepflegte Gräber können auf Kosten der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung in Ordnung gebracht werden. Die Pflege kann auch an einen zugelassenen Friedhofsgärtner beziehungsweise an eine zugelassene Friedhofsgärtnerin im Rahmen einer Dauergrabpflege vergeben werden. Die Nutzungsberechtigten haftet für alle Schäden, die von einer Grabstätte ausgehen und von ihnen zu vertreten sind.

Grabherrichtung

Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass die Würde des Friedhofes gewahrt bleibt. Die Erstellung von Grabmalen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die gärtnerische Gestaltung kann in Eigenleistung oder durch einen zugelassenen Friedhofsgärtner oder eine zugelassene Friedhofsgärtnerin erfolgen.

Gebühren

Grabmalgenehmigung:

  • 77 Euro

Merkblätter