Straßenausbaubeiträge

Ausbaubeiträge

Wofür Straßenausbaubeiträge?

Die Stadt Ludwigshafen erhebt zur Finanzierung der für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen entstandenen Investitionsaufwendungen Straßenausbaubeträge. Zu diesem Zweck erhalten Sie heute den Feststellungsbescheid für Ihr Grundstück.

Was ist "Ausbau"?

Ausbau ist die Erneuerung, die Erweiterung, der Umbau und die Verbesserung von bereits erstmals hergestellten öffentlichen Verkehrsanlagen im Sinne des Baugesetzbuches.

Was sind öffentliche Verkehrsanlagen?

Öffentliche Verkehrsanlagen sind die im Gemeingebrauch (durch alle Personen benutzbar) befindlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze.

Wie werden die Beiträge erhoben?

Die Straßenausbaubeiträge werden wiederkehrend, d.h. jährlich fortlaufend erhoben. Die Beitragserhebung erfolgt in zwei Stufen:

  1. Durch den Feststellungsbescheid des Bereichs Tiefbau, mit dem die beitragspflichtige Fläche festgesetzt wird (Grundlagenbescheid).
  2. Durch den Grundbesitzabgabenbescheid des Bereichs Finanzen - Steuerverwaltung, mit dem der wiederkehrende Ausbaubeitrag angefordert wird (Folgebescheid). Der Jahresbeitrag wird in der Regel vierteljährlich zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. erhoben.

Wie wird die beitragspflichtige Fläche ermittelt?

Die beitragspflichtige Fläche setzt sich aus der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche sowie einem eventuellen Nutzungsartzuschlag zusammen. Die Grundstücksfläche ist die im Liegenschaftskataster eingetragene Fläche und kann auch aus dem Grundbuchblatt des entsprechenden Grundstücks entnommen werden. Die Geschossfläche wird durch das Vervielfachen der Grundstücksfläche mit der zulässigen Geschossflächenzahl (folgend GFZ genannt) errechnet. Liegt das Grundstück im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes in dem eine GFZ festgesetzt ist, so ist diese GFZ heranzuziehen. Liegt das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder wird im Bebauungsplan keine GFZ ausgewiesen, so wird diese nach der Ausbaubeitragssatzung ermittelt. Hierbei sind die Baugebietsart und die Zahl der Vollgeschosse von der überwiegend vorhandenen Bebauung in der näheren Umgebung des betroffenen Grundstücks maßgebend. Sollte die tatsächliche Geschossfläche die zulässige Geschossfläche überschreiten, wird die tatsächliche Geschossfläche zugrunde gelegt.

Ein 20%iger Nutzungsartzuschlag wird dann erhoben, wenn das Grundstück in einem Kern-, Gewerbe-, Industrie- oder einem Sondergebiet liegt (gebietsbezogener Nutzungsartzuschlag) oder das Grundstück in sonstigen Baugebieten liegt und ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzt wird (grundstücksbezogener Nutzungsartzuschlag). Ein 10%iger Nutzungsartzuschlag wird in sonstigen Baugebieten erhoben, wenn das Grundstück teilweise gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise (gemischt genutztes Grundstück) genutzt wird.

Fiktives Beispiel:

Größe des Grundstücks: 400 Quadratmeter
Festsetzung der Geschossflächenzahl laut Bebauungsplan: 0,8
Geschossfläche = 400 Quadratmeter x 0,8: 320 Quadratmeter
Beitragspflichtige Fläche = 400 Quadratmeter + 320 Quadratmeter: 720 Quadratmeter

Bei gemischter Nutzung des Grundstücks = 10 Prozent: 72 Quadratmeter
Beitragspflichtige Fläche = 400 Quadratmeter + 320 Quadratmeter + 72 Quadratmeter: 792 Quadratmeter

fiktiver Beitragssatz: 0,55 Cent

jährlicher Beitrag = 792 Quadratmeter beitragspflichtige Fläche x 0,55 Cent: 435,60 Euro

Infomationen zum aktuellen Beitragssatz der jeweiligen Abrechnungseinheit in der das Grundstück liegt, finden Sie bei den Satzungen in der Datei "Höhe des Beitragssatzes in den Abrechnungseinheiten".

Rechtsgrundlagen

  1. Kommunalabgabengesetz von Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung
  2. Satzung der Stadt Ludwigshafen über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau öffentlicher Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung 6-07)

Satzungen

Zusätzliche Informationen

Mehr Informationen im Ortsrecht der Stadt Ludwigshafen am Rhein. Auskünfte können die Eigentümerinnen und Eigentümer beitragspflichtiger Grundstücke persönlich, Telefonisch, per E-Mail oder Fax einholen.