Umweltinformationen

Das Umweltinformationsgesetz  (UIG) soll den Bürgerinnen und Bürgern einen leichteren Zugang zu Umweltinformationen ermöglichen. Gleichfalls ist die Stadt als Verwaltung verpflichtet, über Umwelt zu informieren.

Durch das UIG wird das nationale Recht für die informationspflichtigen Stellen an die zwingenden Vorgaben der Richtlinie 2003/4/EG angepasst. Das UIG stellt gleichzeitig einen Beitrag zur Umsetzung der Vorgaben der Aarhus-Konvention dar. Die Umsetzung in Rheinland-Pfalz erfolgt über das Landesumweltinformationsgesetz (LUIG).

Das Recht auf Zugang zu Umweltinformationen hat prinzipiell jede und jeder. Ein besonderes Interesse oder eine Begründung ist nicht erforderlich.
Die Informationen erstrecken sich auf:

  • den Zustand der Umwelt wie zum Beispiel die Luftqualität
  • Informationen über die Umweltfaktoren (zum Beispiel Emissionsmenge)
  • Informationen über geplante oder beschlossene Maßnahmen, Programme et cetera die sich auf die Umwelt auswirken oder beziehen
  • Umweltinformationen erhalten Sie (soweit vorhanden) bei allen Verwaltungsbehörden und Körperschaften, die im Zusammenhang mit der Umwelt tätig sind.

Die Herausgabe von Umweltinformationen kann insbesondere aufgrund

  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
  • laufenden Gerichtsverfahren
  • Vertraulichkeit personenbezogener Daten
  • Schutz seltener Tierarten
  • offensichtlich missbräuchlich oder zu allgemein formulierten Anträgen
    verwehrt werden.

Gebühren

Einfache Informationen erfolgen kostenfrei. Bei komplexen Sachverhalten sind entsprechende Verwaltungsgebühren bis maximal 500 Euro fällig.