Vergnügungssteuer

Der Vergnügungsteuer unterliegen die im Ludwigshafener Stadtgebiet veranstalteten Vergnügungen. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Ebenso werden spezielle Filmvorführungen sowie die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt besteuert.

Die Steuerhöhe wird bei Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Einspielergebnis und bei sonstigen Unterhaltungsgeräten mittels Pauschbeträgen nach der Anzahl der aufgestellten Geräte berechnet. Zusätzlich wird nach Standort der Geräte wie etwa in Spielhallen oder an sonstigen Standorten, zum Beispiel Gaststätten, unterschieden.

Bei anderen Vergnügungen dienen als Steuermaßstab vielfach Pauschbeträge, die nach bestimmten Merkmalen ermittelt werden, zum Beispiel der Raumgröße.

Die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Ludwigshafen ist im Ortsrecht zu finden.