Wohnberechtigungsschein

Sozialwohnungen im Sinne des Wohnraumfördergesetzes sind durch öffentliche Mittel geförderte Wohnungen.

Hinweise für die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung (Paragraf 27 Wohnraumförderungsgesetz).

Die Bescheinigung wird nur auf Antrag ausgestellt. Ihre Gültigkeitsdauer beträgt ein Jahr. Maßgeblich sind grundsätzlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Für die Ausstellung einer Bescheinigung ist das Jahreseinkommen des Antragstellenden und der zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen zu ermitteln. Abhängig von verschiedenen Einkommensgrenzen werden drei Förderstufen (Förderwege) unterschieden.

Hinweis

Die Bearbeitung eines Antrages auf Wohnberechtigungsschein kann bis zu zwei Wochen dauern.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag: Die Antragsformulare erhalten Sie ohne Termin an der Informationstheke im Bürgerbüro in der Bismarckstraße 21 oder mit vorab reserviertem Termin in den Bürgerbüros Achtmorgenstraße, Oggersheim und Oppau. Eine direkte Bearbeitung ist leider grundsätzlich nicht möglich. Sobald Sie die Antragsunterlagen vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben, können Sie diese mit den beizufügenden Unterlagen in jedem Bürgerbüro abgeben oder auch per Post an uns zurücksenden. Die Bearbeitung erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Wochen. Der Wohnberechtigungsschein wird dann grundsätzlich per Post versendet.
  • Alle Einkommensnachweise wie zum Beispiel Rentenbescheide, Bescheid über ALG I, Bescheid über ALG II und Sozialgeld, Bescheid über Grundsicherung, Verdienstbescheinigung, bei Selbstständigen /
  • Gewerbetreibenden anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über den Steuerbescheid usw.
  • Ein gültiges Ausweisdokument, bei Nicht-EU-Bürgern muss der Aufenthaltstitel noch mind. 1 Jahr Gültigkeit haben; keine Fiktionsbescheinigung
  • Bei Studentinnen und Studenten die Immatrikulationsbescheinigung
  • Bei Wehr- bzw. Bundesfreiwilligendienstleistenden eine Bescheinigung über die Dauer des jeweiligen Dienstes
  • Bei Schülerinnen und Schülern, die 16 Jahre und älter sind, eine aktuelle Schulbescheinigung
  • Bei werdenden Müttern der Mutterpass
  • Bei Schwerbehinderten der Schwerbehindertenausweis oder Bescheid Pflegegeld von der Krankenkasse

Der Wohnberechtigungsschein ist grundsätzlich am Hauptwohnsitz zu beantragen. Wird der Wohnberechtigungsschein nicht am Hauptwohnsitz beantragt, werden noch benötigt:

  • Aktuelle Meldebestätigung vom Hauptwohnsitz
  • Erklärung, dass am Hauptwohnsitz kein Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden kann
  • Kurze schriftliche Begründung warum die Antragsstellung in Ludwigshafen erfolgt.
  • Bei Abgabe durch einen Vertreter oder eine Vertreterin, zusätzlich eine Vollmacht und Ausweisdokument.

Gebühren

Diese Bescheinigung wird gebührenfrei ausgehändigt.