Voraussetzungen

Der Schulweg ist ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Förderschule länger als zwei Kilometer ist. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf sind, für die Zumutbarkeit des Schulwegs, unabhängig von der jeweils besuchten Schulart, auch Art und Grad der Behinderung maßgebend.

Einkommensunabhängig!

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die keine Förderschule besuchen (Schwerpunktschule), gelten die Voraussetzungen der Förderschulen entsprechend.

Ist die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels für Schülerinnen und Schüler nicht zumutbar, so ist der Einsatz von speziellen Schulbussen vorzusehen (freigestellter Schülerverkehr).