Mit der Änderung vom 22. November 2021 des Infektionsschutzgesetzes besteht die Übermittlungspflicht der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Dazu zählen unter anderem alle Praxen und Gesundheitseinrichtungen. Die Übermittlung der Testergebnisse erfolgt alle zwei Wochen, in anonymisierter Form. Alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucherinnen und Besucher sind dazu verpflichtet einen tagesaktuellen Antigentest vorzulegen, unabhängig davon, ob Sie geimpft oder genesen sind. 

Bei allen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und Beschäftigen kann nach Paragraf 28b Abs. 2 S.2 IfSG  die Testung auch durch Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung erfolgen. Alternativ sind zwei PCR-Tests pro Woche möglich.

Außerdem sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Hierbei müssen Angaben zu den durchgeführten Testungen, jeweils bezogen auf Personen, die in der Einrichtung oder dem Unternehmen beschäftigt sind oder behandelt, betreut, gepflegt und untergebracht sind.

Ebenso sind Angaben über die Besuchspersonen zu übermitteln.

Desweiteren sind Sie verpflichtet dazu, Angaben zum Anteil der Personen, die gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft sind, zu übermitteln.

Diese Daten dürfen nur zur Beurteilung der Gefährdungslage in der Einrichtung oder dem Unternehmen im Hinblick auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) und zur Vorbereitung der Berichterstattung  verarbeitet werden.
Die erhobenen Daten sind spätestens am Ende des sechsten Monats nach ihrer Erhebung zu löschen; die Bestimmungen des allgemeinen Datenschutzrechts bleiben unberührt.

Die Übermittlung erfolgt ausschließlich an folgende Mailadresse:

testergebnis@ludwigshafen.de

Wir bitten Sie daher darum, uns dies in Form einer PDF-Datei zu übermitteln.