Jeder Mensch kann durch Krankheit, Unfall oder durch den natürlichen Alterungsprozess pflegebedürftig werden.

Dadurch ist er nicht mehr oder eingeschränkt in der Lage, sich selbständig zu versorgen und benötigt Hilfe. Die Pflege übernehmen einerseits professionelle Pflegekräfte und andererseits bei der Pflege in den heimischen vier Wänden häufig die Angehörigen. Wenn Angehörige oder Nachbarinnen und Nachbarn die Unterstützung nicht alleine bewältigen können, oder gar keine Pflegepersonen zur Verfügung stehen, kann die Pflege zu Hause durch ambulante Pflegedienste übernommen werden.

Die vollstationäre Pflege kann notwendig werden, wenn der Grad der Pflegebedürftigkeit mit zunehmendem Alter weiter zunimmt. Gleichzeitig kann es der Fall sein, dass keine Angehörigen verfügbar, oder die Angehörigen mit der zunehmenden Pflege überfordert sind.

Pflegebedürftigkeit wird in der Regel von der Pflegeversicherung (Sozialgesetzbuch Elftes Buch) aufgefangen. Leistungen der Pflegeversicherung können Sie beanspruchen, wenn

  • Sie pflegeversichert sind und
  • eine dauernde Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung festgestellt wird.

Pflegeversichert sind Sie automatisch immer dann, wenn Sie krankenversichert sind. Ihre Krankenkasse ist gleichzeitig auch Ihre Pflegekasse. Wenn Sie keinen bedarfsdeckenden Versorgungsanspruch aus der Pflegeversicherung haben, dann kann als ergänzende Leistung Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom Sozialhilfeträger gewährt werden.

Anspruchsberechtigt für Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII sind auch Pflegebedürftige, die nicht pflegeversichert sind, oder keinen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Falls Sie oder Ihre Angehörigen Hilfe benötigen, dann empfehlen wir Ihnen umgehend Kontakt zu dem für Sie zuständigen Pflegestützpunkt aufzunehmen. Dort erhalten Sie eine umfassende Beratung und Unterstützung.