Der Landschaftspark "Große Blies" mit einer Gesamtgröße von circa 35 Hektar entstand ehemals aus der Nutzung des Kiesabbaus heraus und ist eines der traditionellen Naherholungsgebiete in Ludwigshafen.

Prägend für den Bereich ist die circa zehn Hektar große Wasserfläche ideal und idyllisch gelegen zwischen drei Stadtteilen. Die großzügigen Uferbereiche sind durch ein weites Wegenetz mit Rundweg erschlossen, das durch die abwechslungsreichen verschiedenen Parkbereiche mit Gastronomie-, Spielplatz- und Badeangeboten führt. Ebenso kommen hier Angler, Freizeitsportler und Naturliebhaber nicht zu kurz. Ein Teil des Parks ist für den so genannten Jugendverkehrsgarten reserviert.

Spazieren unter altem Baumbestand

Seit 1998 existiert für die Parkanlage ein so genanntes Gestaltungs- und Nutzungskonzept mit dem Ziel, die vorhandenen Landschaftspotentiale noch besser zu nutzen, bestehende Nutzungen sinnvoll neu zu ordnen oder ehemals bebaute Flächen dem Parkgelände wieder zur Verfügung zu stellen. So konnte 1999 durch den Abriss eines nicht mehr nutzbaren Gästehauses ein Teil des Areals dem vorhandenen Strandbad zugeschlagen und rekultiviert werden.

Nach dem Abriss ehemaliger Hallenunterkünfte war es möglich, ein circa sechs Hektar großes Gelände mit seinem alten Baumbestand der Gesamtparkanlage wieder zur Verfügung zu stellen und landschaftsparkähnlich aufzuwerten. Auf dieser Fläche befindet sich jetzt ein im Jahre 2008 neu fertig gestellter "integrativer" Spielplatz, der es behinderten und nicht behinderten Kindern ermöglicht miteinander zu spielen und voneinander zu lernen.

"Geschützter Landschaftsbestandteil"

Die Stadtverwaltung Ludwigshafen hat am 19. Mai 2017 als Untere Naturschutzbehörde auf Grundlage eines Antrages von sechs Naturschutzverbänden die südliche Große Blies als "Geschützten Landschaftsbestandteil" ausgewiesen.

Das betrifft im Wesentlichen die Uferzonen mit ihrem angrenzenden Gewässer auf einer Fläche von 10.7 Hektar. Die Badestelle im Norden und der Uferweg mit seinen angrenzenden Flächen der Naherholung sind von der Ausweisung nicht betroffen. Schützenswert ist insbesondere der Lebensraum wild lebender Tiere und Pflanzen.