Satzung

des „Förderkreises der Städtischen Musikschule Ludwigshafen am Rhein“

 

§ 1 Name, Eintragung, Sitz

1) Der Verein führt den Namen
„Förderkreis der Städtischen Musikschule Ludwigshafen am Rhein“.

2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Namenszusatz „e.V.“.

3) Er hat seinen Sitz in Ludwigshafen am Rhein.


§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung. Dies wird insbesondere durch Geld- und Sachleistungen, sowie durch andere Beiträge zur Unterstützung der erzieherischen Arbeit der Städtischen Musikschule Ludwigshafen am
Rhein verwirklicht.

3) Er will sich für die Belange und das Ansehen der Musikschule innerhalb der
Bevölkerung einsetzen.

4) Ferner will er die Verbundenheit der Schüler untereinander und mit der Schule
fördern. Auch soll der Kontakt mit den ehemaligen Schülern aufrechterhalten, sowie das Interesse der Eltern an der Musikschularbeit geweckt und intensiviert werden.


§ 3 Beginn der Mitgliedschaft, Ehrenmitgliedschaft

1) Mitglied kann jede natürliche Person ab dem vollendeten 18. Lebensjahr und jede
juristische Person werden. Der Antrag auf Annahme in den Verein ist schriftlich an
den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme
erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

2) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so sind die Gründe dem Antragsteller
schriftlich mitzuteilen, der dann schriftlich eine Entscheidung durch die nächste
Mitgliederversammlung verlangen kann.

3) Personen, die sich in besonderer Weise um die Musikschule oder den Verein
verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 4 Ende der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Austritt
b) Streichung von der Mitgliederliste
c) Ausschluß
d) Tod

2) Der Austritt kann nur zum Schluß des Kalenderjahres erfolgen. Er ist bis zum 30. September schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erklären.

3) Der Vorstand kann Mitglieder, die mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen in
Rückstand geraten sind, mit Wirkung zum Schluß des Kalenderjahres von der
Mitgliederliste streichen. Die bevorstehende Entscheidung über die Streichung muß
dem Betroffenen mindestens einen Monat vorher schriftlich angekündigt werden.
Die Beschwerde gegen die erfolgte Streichung ist als Antrag auf erneute Aufnahme
zu behandeln.

4) Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund (z.B. einem dem Ansehen des
Vereins oder der Musikschule schädigendem Verhalten) aus dem Verein ausschließen. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens einem Monat Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit näher zu nennenden Tatsachen zu begründen und dem Ausgeschlossenen in Abschrift zuzusenden. Beschwert er sich hiergegen innerhalb von zwei Monaten schriftlich, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

5) Hat der Betroffene die Änderung seiner Anschrift nicht angezeigt, genügt der
Versuch, ihm die nach den Absätzen 3) und 4) nötigen Mitteilungen zuzustellen.


§ 5 Beiträge, Spenden

1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu zahlen. Dieser wird erstmals bis zum
Ende des Eintrittsmonats fällig. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

2) Die Mitgliedsbeiträge werden per SEPA- Lastschriftverfahren eingezogen.

3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind die dem Verein dadurch entstehenden Bankgebühren vom Mitglied zu erstatten

4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

5) Nach der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt, werden auf
Wunsch für Zuwendungen (Beiträge, Spenden) Bescheinigungen ausgestellt.


§ 6 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.


§ 7 Mittelverwendung

1) Mittel des Vereins dürfen endgültig nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

2) Die Mitglieder werden selbstlos tätig. Sie erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand


§ 9 Vorstand: Zusammensetzung, Vertretungsbefugnis

1) Der Vorstand vertritt den Verein bei allen Rechtsgeschäften.

2) Der Vorstand besteht aus den Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, sowie höchstens 3 Beisitzern.

3) Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich durch zwei Mitglieder des
Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende,
vertreten.


§ 10 Amtsdauer des Vorstandes

1) Die Vorstandsmitglieder werden nacheinander von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet mit der Wahl des Amtsnachfolgers.

2) Endet die Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes, verliert es sein Amt vorzeitig. Ist die restliche Amtszeit länger als sechs Monate, findet eine Nachwahl durch die Mitgliederversammlung statt.

3) Tritt ein Vorstandsmitglied vorzeitig von seinem Amt zurück, gilt Absatz 2)
entsprechend.


§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt es:

a) die laufenden Geschäfte des Vereins zu führen,

b) über die Verwendung der Mittel gemäß § 6 zu entscheiden,

c) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen,

d) über die Einberufung der Mitgliederversammlung und ihre Tagesordnung zu
entscheiden,

e) über die Aufnahme, die Streichung oder den Ausschluß eines Mitgliedes zu
entscheiden,

f) die Mitgliederliste zu führen,

g) am Ende der Amtszeit über seine Tätigkeit in der Mitgliederversammlung zu
berichten.


§ 12 Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlung

1) Der Vorsitzende lädt zur Vorstandssitzung und zur Mitgliederversammlung ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Werktag. Wer dem Vorstand eine Änderung seiner Anschrift nicht mitgeteilt hat, ist mit der Einwendung ausgeschlossen, die Einladung nicht erhalten zu haben.
Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann die
Mitgliederversammlung auch virtuell und unter Einbeziehung elektronischer Medien durchgeführt werden. Die Mitglieder können ihre Stimmen in diesem Fall auch im Wege der elektronischen Kommunikation sowie postalisch vor der Durchführung der Mitgliederversammlung abgeben.
Die Entscheidung über die Art der Durchführung der Mitgliederversammlung und
Beschlussfassung trifft der Vorstand.

2) Der Vorsitzende leitet die Sitzung / Versammlung.

3) Der Schriftführer führt über den Ablauf der Sitzung/Versammlung ein Protokoll, das neben Ort und Zeit, die Namen der anwesenden Vorstandsmitglieder und die Zahl der erschienenen übrigen Mitglieder, die Tagesordnung, die gefaßten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten soll. Die Protokolle sind vom Sitzungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

4) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich, soweit nichts anders beschlossen wird.

5) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter – anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig.

6) Abgestimmt wird offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes ist geheim abzustimmen. Von Satzungsänderung und Vereinsauflösung abgesehen, genügt die einfache Mehrheit. Es zählen nur die abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltung ist keine Stimmabgabe. Eine Vertretung von Mitgliedern ist nur bei juristischen Personen zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Vorsitzenden den Ausschlag.

7) Für Beschlüsse des Vorstandes ist die Abstimmung im Umlaufverfahren zulässig. Für die Abstimmung im Umlaufverfahren muss ein Mitglied des Vorstandes allen anderen Mitgliedern des Vorstandes den Beschlussvorschlag mit Beschlusstenor und Beschlussbegründung schriftlich oder per E-Mail zustellen. Die Zustellung des E-Mails erfolgt an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Vorstandes.
Für die Abstimmung ist eine angemessene Frist von mindestens drei Tagen, innerhalb der die Abstimmung erfolgen muss, zu setzen.
Nicht oder verspätet eingehende Stimmen sind ungültig, und gelten, wie Stimmenthaltungen, als nicht abgegebene Stimmen.
Mitglieder des Vorstandes sind nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. Sie sind verpflichtet, dies dem Vorstand mitzuteilen.
Die Abstimmung im Umlaufverfahren ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter – abgestimmt haben. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Der Beschluss im Umlaufverfahren ist in dem Protokoll der nächsten
Präsenzsitzung zu dokumentieren.


§ 13 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen:

a) mindestens einmal im Kalenderjahr,

b) wenn ¼ der Mitglieder es vom Vorstand unter Angabe des Grundes
schriftlich verlangen,

c) wenn eine Neu- oder Nachwahl von Vorstandsmitgliedern ansteht,

d) wenn der Vorstand es für erforderlich hält.

2) Der Mitgliederversammlung obliegt es:

a) die Vorstandsmitglieder zu wählen, sie vorzeitig abzuberufen und ihnen
Entlastung zu erteilen,

b) den Bericht der Kassenprüfer und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes
entgegenzunehmen,

c) Wahl der Kassenprüfer

d) die Satzung zu ändern. Hierzu ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich,

e) die Beitragshöhe zu bestimmen,

f) Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Vorstandes zu ernennen,

g) über einen vom Vorstand beschlossenen Ausschluß auf Beschwerde des
Betroffenen zu entscheiden,

h) die Auflösung des Vereins zu beschließen. Hierzu ist eine ¾-Mehrheit
erforderlich.


§ 14 Kassenprüfung

1) Die Mitgliederversammlung bestimmt zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem
Vorstand angehören, zu Kassenprüfern.

2) Der Schatzmeister hat die Kassenprüfer jährlich zur Kassenprüfung einzuladen.

3) Die Kassenprüfung erstreckt sich auf das vorausgegangene Geschäftsjahr.
Geschäftsjahr ist Kalenderjahr.

4) Über einen festgestellten Mangel sollen die Kassenprüfer den Vorsitzenden sofort unterrichten. Wird dieser Mangel nicht bis zur nächsten Mitgliederversammlung behoben, ist er von den Kassenprüfern dort bekanntzugeben.

5) In der Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer zum Tagesordnungspunkt Entlastung des Finanzverwalters über die Ergebnisse ihrer Überprüfungen.


§ 15 Auflösung

1) Die Mitgliederversammlung kann die Auflösung des Vereins mit ¾ Mehrheit
beschließen.

2) Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliedschaft unter drei sinkt.

3) Nach der Auflösung ist der Verein durch den Vorstand zu liquidieren.

4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ludwigshafen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


§ 16 Mitteilung an das Finanzamt

Wird die Gemeinnützigkeit des Vereins anerkannt, ist dem Finanzamt jede Änderung des Vereinszwecks, der Gemeinnützigkeit und des Anfallsberechtigten bei der Vereinsauflösung anzuzeigen (§§ 2, 15 Abs. 4).


Diese Satzung ist im Rahmen der Gründungsversammlung des Vereins
„Förderkreis der Städtischen Musikschule in Ludwigshafen am Rhein“,
am 21.11.1991 in Ludwigshafen am Rhein, mit der notwendigen Mehrheit beschlossen worden, und wurde in der Mitgliederversammlung am 20. September 2023 mit der notwendigen Mehrheit geändert.