Welche unterschiedlichen Radwege gibt es in Ludwigshafen?

Radweg – Benutzungspflicht

Radwege oder baulich getrennte Radwege müssen von den Radfahrerinnen und Radfahrern benutzt werden, das Radfahren auf der Fahrbahn ist dort nicht erlaubt. Radwege können rot markiert sein, müssen es aber nicht. Für Kraftfahrzeuge besteht Halt- und Parkverbot.

Radstreifen – Benutzungspflicht

Radstreifen sind durch einen weißen Breitstreifen von der Fahrbahn getrennte eigenständige Wege. Sie können rot eingefärbt, müssen dies aber nicht sein. Sie sind benutzungspflichtig. Für Kraftfahrzeuge besteht Halt- und Parkverbot.

Getrennter Rad- und Fußweg – Benutzungspflicht

Die Verkehrsflächen sind durch Markierung oder baulich unterschiedliche Fahrbahnbeläge gekennzeichnet. Befahren werden darf nur der Bereich, der für den Radverkehr vorgesehen ist, und nur in der vorgeschriebenen Richtung. Sie sind benutzungspflichtig. Für Kraftfahrzeuge besteht Halt- und Parkverbot.

Gemeinsamer Geh-und Radweg – Benutzungspflicht

Eine gemeinsame Nutzung von Fußgängerinnen und Fußgängern und Radfahrerinnen und Radfahrern auf diesen Wegen ist möglich, jedoch müssen Radfahrerinnen und Radfahrer auf Fußgängerinnen und Fußgänger Rücksicht nehmen. Falls erforderlich müssen Radfahrende die Fahrgeschwindigkeit an den vorhandenen Fußgängerverkehr anpassen. Die vorgegebene Fahrtrichtung für Radfahrerinnen und Radfahrer muss eingehalten werden. Für Kraftfahrzeuge besteht Halt- und Parkverbot.

Schutzstreifen – Benutzungsrecht

Schutzstreifen sind, ähnlich wie Fahrradstreifen, auf der Fahrbahn. Abgetrennt werden sie durch unterbrochene weiße Schmalstriche (sogenannte Leitlinien) und Piktogramme. Sie sind ein Angebot für Radfahrerinnen und Radfahrer und deshalb benutzungspflichtig, weil ein Rechtsfahrgebot besteht. Kraftfahrzeuge dürfen den Schutzstreifen ausnahmsweise zum Ausweichen oder beim Überholen befahren, sofern dadurch keine Radfahrerinnen und Radfahrer beeinträchtigt werden. Parken von Kraftfahrzeugen ist verboten.

Gehweg, Radverkehr frei

Gehwege und Fußgängerzonen dürfen nur befahren werden, wenn dies durch das Zeichen "Radverkehr frei" erlaubt wird. Dabei muss Schrittgeschwindigkeit gefahren werden. Grundsätzlich ist das Radfahren auf Gehwegen und in Fußgängerzonen verboten.

Für Radverkehr geöffnete Einbahnstraßen

Einbahnstraßen können für Radverkehr auf der Fahrbahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung freigegeben werden, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Straße nicht mehr als 30 Stundenkilometer beträgt, die Fahrgassenbreite mindestens 3 Meter Breite beträgt und somit ausreichende
Ausweichmöglichkeiten für eine sichere Begegnung zwischen Kraftfahrzeugund Radverkehr vorhanden sind. Bei Linienbusverkehr oder stärkerem Lastkraftwagenverkehr soll die Fahrgassenbreite 3,50 Meter oder mehr betragen. Bei Verkehrsbelastungen über 400 Kraftfahrzeuge pro Stunde kommen auch Schutzstreifen entgegen der Einbahnrichtung in Frage, allerdings ist dann eine Fahrgassenbreite von mindestens 3,75 Meter erforderlich.

Fahrradstraße

Grundsätzlich ist in Fahrradstraßen neben Fußverkehr nur Radverkehr zugelassen. Jedoch können auch andere Verkehrsarten zugelassen werden, so zum Beispiel Kraftfahrzeuge für Anliegerinnen und Anlieger. Fahrräder dürfen nebeneinander fahren. Die Geschwindigkeit für alle zugelassenen Verkehre beträgt maximal 30 Stundenkilometer. Der Radverkehr darf dabei nicht gefährdet werden. Gehwege neben der Fahrbahn dürfen von Radfahrerinnen und Radfahrern nicht benutzt werden. Fahrradstraßen sind wegen ihrer hohen Verkehrsqualität insbesondere für Hauptverbindungen des Radverkehrs und bei hohem Radverkehrsaufkommen geeignet. Sie machen Radhauptverbindungen im Erschließungsstraßennetz sichtbar und begünstigen eine Bündelung des Radverkehrs.