Heckenschnitt bis 1. März abschließen

Um die heimische Vogelwelt zu schützen, muss der Frühjahrsschnitt von Hecken und Gebüschen bis Ende Februar abgeschlossen sein. Das Bundesnaturschutzgesetz gibt vor, dass in der Vogelbrutzeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken und Gebüsche grundsätzlich nicht gerodet, geschnitten oder zerstört werden dürfen.

Eine Ausnahme sind schonende Form- und Pflegeschnitte, um den Zuwachs der Pflanzen zu begrenzen oder zurückzunehmen. Solche Pflegemaßnahmen fallen nicht unter die Verbote und können weiterhin im gesamten Jahresverlauf durchgeführt werden. Vorher muss ausgeschlossen sein, dass sich im direkten Umfeld belegte Nester befinden. Die Gartenvögel stehen wie alle europäischen Vogelarten unter besonderem Schutz und dürfen in der Brutzeit nicht gestört werden.

Der Rückschnitt von Gehölzen auf wenige Zentimeter über dem Boden zählt nicht als Form- oder Pflegeschnitt. Nach dem 1. März ist dieses "Auf den Stock setzen" nicht mehr erlaubt. Verstöße dagegen stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und können mit einem Bußgeld geahndet werden.