Maskenpflicht lässt Ausnahmen zu

Seit 27. April 2020 gilt in Rheinland-Pfalz die so genannte Maskenpflicht, das heißt, dass grundsätzlich beim Einkaufen in Geschäften und bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss. Dies können gekaufte oder selbstgenähte Alltagsmasken aber auch Tücher oder Schals sein. Diese Verpflichtung gilt grundsätzlich für alle. Allerdings gibt es Ausnahmen: Befreit sind von der Pflicht Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sowie Menschen, für die das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes wegen einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist. Das muss mit einer ärztlichen Bescheinigung nachgewiesen werden können. Ausnahmen gibt es auch für Mitarbeiter*innen von Geschäften, sofern dort andere Schutzmaßnahmen ergriffen wurden - also zum Beispiel Trennwände aufgebaut worden sind.

Da in den vergangenen Tagen mehrere Nachfragen zu diesem Thema eingegangen sind, weißt die Stadtverwaltung nochmals auf die gültigen Bestimmungen hin. Die Rechtsgrundlage und weitere aktuelle Informationen sind auf dem Portal corona.rlp.de der rheinland-pfälzischen Landesregierung zu finden.