Doppelte Gästeanzahl bei Trauerfeiern zulässig

Bei Trauerfeiern im Zuge der aktualisierten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz ist ab sofort eine größere Anzahl von Trauergästen erlaubt. Für die Trauerhallen in Ludwigshafen ergeben sich damit – ohne Geistliche und Trauerredner*innen – die folgenden maximalen Teilnehmerzahlen: Hauptfriedhof 52, Friesenheim 24, Oggersheim 36, Rheingönheim 36, Maudach 14, Ruchheim 20, Oppau 24, Edigheim 14 und Mundenheim 20. Das ist eine Verdoppelung der bisher während der Corona-Pandemie zugelassenen Teilnehmerzahl.

An den Trauerfeiern dürfen der engste Familienkreis, das sind Angehörige ersten und zweiten Grades, also Ehepartner*in, Lebenspartner*in oder Verlobte*r, Geschwister, Eltern, Kinder, Enkelkinder und Großeltern, sowie deren Ehepartner*in/Lebenspartner*in, und Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen. Über diesen Personenkreis hinaus dürfen auch weitere Personen teilnehmen, wenn sichergestellt ist, dass nicht mehr als eine Person pro fünf Quadratmeter Raumfläche anwesend ist. Dieser Teilnehmerkreis darf unter Wahrung der Hygiene und Abstandsregeln auch vor den Trauerhallen an den Feiern teilnehmen.
Die Bestattungsunternehmen treffen Vorkehrungen durch Erfassung der Personalien im Vorfeld, so dass Infektionsketten für die Dauer von einem Monat rasch und vollständig nachvollzogen werden können. An den Eingängen stehen Desinfektionsmittel für die Besucher*innen bereit. Personen mit Krankheitssymptomen ist der Zutritt nicht gestattet. Der Mindestabstand zwischen den Stühlen beträgt bei Personen, die nicht in häuslicher Gemeinschaft leben, mindestens 1,5 Meter. Alle Teilnehmer*innen müssen sitzen.

Es dürfen keine Gegenstände entgegengenommen und weitergereicht werden, Gesangsbücher werden nicht mehr gestellt. Weihwasserbecken und -behälter bleiben leer. Die Türen dürfen nicht gleichzeitig als Ein- und Ausgänge genutzt werden. Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen ist für Teilnehmer*innen vorzusehen. Ausgenommen sind Geistliche sowie Trauerredner*innen, Vorsänger*innen unter Einhaltung eines größeren Abstandes. Am Grab müssen bei Einhaltung der Abstandsregelegung keine Masken getragen werden. Auf Gesang der Trauergemeinde und Einsatz eines Chores muss verzichtet werden. Die Orgel sowie Musik von Tonträgern kann gespielt werden. Die Türen der Hallen bleiben geöffnet, um eine ausreichende Durchlüftung zu gewährleisten.

Weitere Informationen geben die Mitarbeiter*innen der Friedhofsverwaltung unter Telefon 0621 504-4849 oder unter E-Mail friedhofsverwaltung@ludwigshafen.de.