Corona-Pandemie: Bundesgesetz zur deutschlandweiten "Notbremse" löst Allgemeinverfügung ab – Stadt appelliert an Bürger*innen, sich an die Inzidenz-Regeln zu halten

Ab Samstag, 24. April 2021, 0 Uhr, gelten deutschlandweit die Regelungen des neuen Infektionsschutzgesetzes mit der sogenannten bundesweiten Notbremse, für die der Bundestag und der Bundesrat mehrheitlich stimmten. Das Bundesgesetz sieht abhängig von bestimmten Sieben-Tages-Inzidenz-Werten je 100.000 Einwohner*innen in einer Kommune oder einem Landkreis unterschiedlich ausgeprägte Einschränkungen des öffentlichen Lebens vor, um die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus möglichst einzudämmen. Die Stadtverwaltung lässt aufgrund der bundeseinheitlichen Regelung ihre bis Sonntag, 25. April 2021, um 24 Uhr gültige Allgemeinverfügung auslaufen und wird diese nicht verlängern.

Die Bundesregelungen für Städte mit einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 oder mehr unterscheiden sich teilweise von den bisher geltenden Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz und der Ludwigshafener Allgemeinverfügungen. In einigen Bereichen bedeuten die bundeseinheitlichen Regeln eine Lockerung, in manchen eine Verschärfung der bisher geltenden Allgemeinverfügung. So umfasst die nächtliche Aus-gangsbeschränkung des Bundesgesetzes den Zeitraum von 22 bis 5 Uhr und setzt damit erst eine Stunde später ein als von der städtischen Allgemeinverfügung bestimmt. Allerdings erlischt die in Ludwigshafen bestehende Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 21 bis 5 Uhr tatsächlich erst mit Ablauf der Allgemeinverfügung, da schärfere Einschränkungen durch die Kommunalverwaltungen zulässig sind.
Weitere Einschränkungen bei höheren Inzidenzen im Handel und an Schulen

Deutschlandweite Verschärfungen, welche das Bundesgesetz beinhaltet, sind ab Samstag zu beachten. Das Bundesgesetz schreibt ab diesem Zeitpunkt und einer Sieben-Tages-Inzidenz ab 100 zusätzlich vor, dass Besuche der Außenbereiche zoologischer Gärten nur mit der Vorlage eines negativen Corona-Tests erlaubt sind. In Ludwigshafen betrifft dies den Wildpark. Fußpflegetermine können ebenfalls nur noch mit einem negativen Test wahrgenommen werden. Personen, die bereits zwei Mal eine Impfung gegen Corona erhalten haben und als immun gelten, müssen gemäß dem Bundesgesetz dennoch einen negativen Test vorlegen. Die bisher geltende Bestimmung, dass für zweimal Geimpfte eine Testpflicht entfällt, hat keinen Bestand mehr.

Da Ludwigshafen derzeit einen Sieben-Tages-Inzidenz-Wert von 254,3 (Quelle: Robert-Koch-Institut, 22. April 2021) aufweist, greifen im Stadtgebiet die Maßnahmen, welche die bundesweite „Notbremse“ ab einem Wert von 150 vorsieht. Anders als bisher in der Ludwigshafener Allgemeinverfügung geregelt, ist das sogenannte Terminshopping im Einzelhandel ab einem Wert über 150 nicht mehr zulässig. Das heißt, dass Geschäfte, deren Angebot nicht dem erweiterten täglichen Bedarf zuzurechnen ist, schließen müssen.

Liegt eine Sieben-Tages-Inzidenz von über 165 an drei aufeinanderfolgenden Tagen vor, ist an den Schulen Wechselunterricht untersagt und es erfolgt ausschließlich Fernunterricht. In Ludwigshafen galt für die Schüler*innen der weiterführenden Schulen und der Berufsbildenden Schulen bereits seit 19. April komplett Fernunterricht. Für die Grund- und Förderschulen in der Stadt wird dies ab 26. April ebenfalls eingeführt. Eine Notbetreuung an den Schulen wird angeboten.

OB Steinruck: "Achten Sie auf sich und Ihre Mitmenschen"

Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck appelliert an die Menschen in Ludwigshafen, sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, um die Corona-Pandemie wirkungsvoll eindämmen zu können. „Es liegt an jeder und jedem Einzelnen seinen Beitrag zu leisten, um von sich und seinen Mitmenschen Schaden abzuwenden“, sagt sie. Ich bitte Sie deshalb, achten Sie auf die Hygieneregeln, nutzen Sie die vorhandenen Testangebote im Stadtgebiet und lassen Sie sich impfen, sobald Sie hierzu die Möglichkeit haben. Nur so kommen wir für alle erträglich durch diese Pandemie und hoffentlich schnellstmöglich wieder zu Lockerungen“, ergänzt Steinruck.

Die wesentlichen Regeln der bundesweiten "Notbremse" im Überblick

Die bundesweite „Notbremse“ des Infektionsschutzgesetzes (Quelle: Bundesregierung / Bundesgesetzblatt) sieht ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unter anderem folgende Reglungen vor:

  • Bei privaten Kontakten darf sich ein Haushalt maximal mit einer anderen Person treffen.
  • Geschäfte des erweiterten täglichen Bedarfs und existentielle Dienstleistungen bleiben geöffnet. Dazu zählen Lebensmittelhandel einschließlich der Direkt-vermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zei-tungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel. In allen Geschäften sind die ent-sprechenden Hygienekonzepte und die Maskenpflicht (OP- oder FFP2-Maske) zu beachten.
  • Bei einer Sieben-Tages-Inzidenz unter dem Wert 150 ist bei allen weiteren Geschäften möglich, mit Termin und mit einem aktuellen negativen Testergebnis einzukaufen.
  • Im Dienstleistungsbereich bleibt alles, was nicht ausdrücklich untersagt wird, offen, also beispielsweise Fahrrad- und Autowerkstätten, Banken und Sparkassen, Poststellen und ähnliches.
  • In der Zeit zwischen 22 und 5 Uhr gilt eine Ausgangsbeschränkung, wobei Sport, Joggen oder Spaziergänge alleine bis 24 Uhr erlaubt sind. In dieser Zeit ist das Verlassen der eigenen vier Wände nur aus triftigen Gründen – etwa wenn es um den Weg zur Arbeit, medizinische Hilfe oder das Ausführen des Hundes geht – erlaubt.
  • In Schulen, für die ab dem Inzidenzwert von 100 Wechselunterricht gilt, müssen Lehrer*innen und Schüler*innen zwei Mal pro Woche auf das Coronavirus getestet werden. Ab einer Inzidenz über 165 ist kein Präsenzunterricht in den Schulen und auch keine Regelbetreuung in Kindertagesstätten mehr gestattet. Mögliche Ausnahmen kann es für Abschlussklassen und Förderschulen geben.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind nur noch zu medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken zulässig. Ausnahme bilden Friseurbesuche und Termine zur Fußpflege, allerdings nur, wenn die Kund*innen einen tagesaktuellen negativen Corona-Test vorlegen. Auch hier gilt weiterhin die Maskenpflicht.
  • Gastronomie und Hotellerie bleiben geschlossen, Abhol- und Lieferdienste sind nach wie vor möglich. Freizeit- und Kultureinrichtungen sind ebenfalls geschlossen, ausgenommen davon sind Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten. Diese können mit aktuellem negativen Test besucht werden.
  • Sport darf nur alleine, zu zweit oder nur mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes ausgeübt werden. Im Freien dürfen Kinder bis 14 Jahre in einer Gruppe mit bis zu fünf anderen Kindern kontaktfrei Sport machen. Berufssportler*innen sowie Leistungssportler*innen der Bundes- und Landeskader können weiterhin trainieren und auch Wettkämpfe – ohne Publikum und unter Be-achtung von Schutz- und Hygienekonzepten – austragen.
  • Die Homeoffice-Pflicht wird verstärkt: Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahr-zunehmen, falls es privat möglich ist.

Weitere Informationen

Informationen zu den Regelungen finden Bürger*innen auf den Internetseiten der Stadt unter www.ludwigshafen.de sowie unter www.bundesregierung.de und www.bgbl.de.