OB Steinruck weist auf Gleichstellung von Geimpften mit Getesteten hin

Für den Besuch mancher Einrichtungen ist nach dem Infektionsschutzgesetz des Bundes sowie nach der 19. Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes (CoBeLVO) eine Testpflicht vorgesehen. Das bedeutet, dass Besucher*innen der Eintritt nur gewährt wird, wenn sie ein negatives Testergebnis auf Sars-CoV-2 vorweisen können, das nicht älter als 24 Stunden ist.

Aktuell gilt dies in Ludwigshafen zum Beispiel für den Besuch von Frisör*innen, die Inanspruchnahme medizinischer Fußpflege und den Besuch des Wildparks. Laut der 19. CoBeLVO entfällt diese Testplicht bei symptomlosen, geimpften Personen, also Menschen, die über einen vollständigen Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 verfügen. Ein vollständiger Impfschutz gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 liegt nach Ablauf von 14 Tagen nach der zweiten Impfung vor. Oberbürgermeisterin Jutta Steinruck weist deshalb darauf hin, dass auch in Ludwigshafen die Testpflicht für Geimpfte entfällt – unabhängig davon, wann es eine bundesweit einheitliche Lösung hierfür geben wird. Die Geimpften müssen ihre Impfung laut 19. CoBeLVO schriftlich oder elektronisch nachweisen. "Das Gesundheitsministerium des Landes Rheinland-Pfalz hat uns bestätigt, dass in diesem Fall Bundesrecht nicht Landesrecht bricht. Das aktuelle Infektionsschutzgesetz sieht vor, dass bereits vorher bestandene Regelungen der Länder bezüglich Getesteten und Geimpften Bestand haben. Für Ludwigshafen gilt selbstverständlich neben der Bundesnotbremse die aktuelle Landesverordnung. Diese sieht, genau wie die 18. CoBeLVO, die Gleichstellung von Geimpften und Getesteten vor", sagt die OB.