Durch schadhafte Entwässerungsanlagen können auf Grundstücken oder an Gebäuden Schäden entstehen - und das oft im Verborgenen. Werden die Anlagen regelmäßig kontrolliert, kann die Hauseigentümerin beziehungsweise der Hauseigentümer viel Geld für die Beseitigung teurer Folgeschäden sparen.

Abwasser kann aus schadhaften Anlagen- beziehungsweise Kanalteilen ausdringen (Exfiltration) und den Boden oder sogar das Grundwasser verunreinigen und damit das "Lebensmittel Trinkwasser" gefährden. Zudem besteht die Gefahr, dass unzureichend abgedichtete Kellerwände und Fußböden durchfeuchtet werden. Dabei kann es zu Schimmelbildung und einer dauerhaften Schädigung des Gebäudes kommen. Von den hygienischen Auswirkungen durch die Fäkalien ganz zu schweigen.

Weiterhin kann anstehendes Grundwasser in den Kanal eindringen (Infiltration). Hierbei kommt es zum einen zu einer Verdünnung des Abwassers und damit zu einer Verringerung der Reinigungsleistung in der Kläranlage. Im Extremfall sinkt sogar der Grundwasserspiegel mit einer damit verbundenen negativen Auswirkung auf Flora und Fauna. Nicht zu vernachlässigen ist auch die Tatsache, dass das Grundwasser auf dem Weg in den Kanal Sand mitreißt. Dadurch kann das Gelände einbrechen und der Kanal wird mit der Zeit undurchlässig - ein Rückstau der Abwässer ins Gebäude ist dann wahrscheinlich.

Regelmäßige Kontrollen

Es besteht eine gesetzliche Verpflichtung Abwasseranlagen so zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten, dass keine Gefahren von ihnen ausgehen. Diese Regelungen finden sich im Wesentlichen im Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 in den Paragraphen 5, 60 und 61.

Nach diesem Gesetz ist die Betreiberin beziehungsweise der Betreiber (in der Regel die Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Grundstückseigentümer) der jeweiligen Abwasseranlage eigenverantwortlich zur Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und der allgemein anerkannten Regeln der Technik verpflichtet.

Unwissenheit schützt nicht vor Strafen. Bereits eine fahrlässige Gewässerverunreinigung könnte ein Strafverfahren nach Paragraph 324 Strafgesetzbuch auslösen, sofern ein Gewässer nachweislich verunreinigt oder sonst in seinen Eigenschaften nachteilig verändert wurde. Die Frage wie und in welchen Intervallen Grundstücksentwässerungsanlagen zu überprüfen sind, ist größtenteils in der Vorschrift DIN 1986-30 geregelt.

Es wird empfohlen bei der Beauftragung von Firmen unbedingt auf deren Sachkunde zu achten. Das RAL-Gütezeichen Grundstücksentwässerung (RAL-GZ 968) bietet hierfür eine sehr gute Orientierung. Eine Liste der zertifizierten Unternehmen gibt es auf der Homepage des Güteschutz Grundstücksentwässerung e.V.