Die Kanalisation darf nicht als Müllkippe oder zur Entsorgung von Sonderabfällen missbraucht werden.

Stoffe beziehungsweise Abwässer, die in der Kanalisation arbeitende Menschen gefährden, Entwässerungsanlagen der Stadt Ludwigshafen beschädigen, die Arbeit der Kläranlage beinträchtigen, erschweren oder dort nicht zurückgehalten werden, die Umwelt gefährden oder Geruchsbelästigungen verursachen, dürfen nicht in das Kanalnetz eingeleitet werden.

Hierzu zählen, neben den bei Industrie und anderen Gewerben anfallenden Stoffen, auch Stoffe aus dem Haushalt und sonstigem privaten Gebrauch, wie zum Bespiel: Küchenabfälle, Nahrungsmittelreste, Zigarettenkippen, Kehricht, Kaffeesatz, Katzenstreu, Textilien, Hygieneartikel, Arzneimittel, Haushaltschemikalien, Haushaltsreiniger, Kunststofffolien, grobes Papier oder andere feste Stoffe (auch wenn sie zerkleinert sind), Farbreste (Kunstharz, Dispersionen unter anderem), Lösungsmittel, Benzin, Öle und Fette, Sand, Schutt, Asche, Zement, Kalk, Gips, Mörtel, Bitumen, Jauche und Pflanzenschutzmittel.

Die geltenden Bedingungen zur Einleitung in das städtische Kanalnetz sind in der Abwassersatzung der Stadt Ludwigshafen und der zugehörigen Entgeltsatzung festgelegt.