Kirchenaustritt
Austritt aus einer Religionsgemeinschaft
Um aus einer öffentlich-rechtlich anerkannten Kirche oder Religionsgemeinschaft auszutreten müssen Sie sich an die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Standesamtes wenden.
Dies gilt unter anderem für folgende Kirchen oder Religionsgemeinschaften:
- Römisch-katholische Kirche
- Evangelische/Protestantische Kirche
- Jüdische Kultusgemeinde
- Mennoniten
- Methodisten
- Neuapostolische Kirche
- Freireligiöse Landesgemeinde K.d.ö.R
- Alt-katholische Kirche
Der Kirchenaustritt ist beim Standesamt des Wohnsitzes zu erklären.
Da die Erklärung öffentlich beglaubigt werden muss, ist es notwendig, dass die betroffenen Personen persönlich beim Standesamt erscheinen, eine Bevollmächtigung ist nicht möglich. Die Erklärung wird vor Ort erstellt.
Minderjährige ab 14 Jahren können alleine ohne gesetzliche Vertreter den Austritt erklären.
Für Kinder unter 14 Jahren wird der Austritt durch den Personensorgeberechtigten oder die Personensorgeberechtigte erklärt. Dies sind in der Regel die verheirateten Eltern, bei nicht verheirateten Eltern die Mutter. Ist das Sorgerecht durch einen Gerichtsbeschluss oder durch eine Sorgeerklärung geändert, dann müssen die Sorgeberechtigten einen Nachweis hierüber vorlegen.
Kinder ab 12 Jahren müssen die Erklärung mit unterzeichnen.
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Ausweis oder Reisepass
- soweit zutreffend: Nachweis über geändertes Sorgerecht für ein austretendes Kind unter 14 Jahren
Gebühren
Die Gebühr für den Kirchenaustritt beträgt derzeit 30 Euro.
Zusätzliche Informationen
Wirksamkeit/Bescheinigung
Der Kirchenaustritt ist ab dem Folgetag öffentlich-rechtlich wirksam. Steuerlich wirksam ist der Austritt ab dem Folgemonat. Über den Kirchenaustritt wird eine Bescheinigung erstellt.