Die Aufgaben der städtischen Lebensmittelkontrolleureinnen und -kontrolleure in der amtlichen Lebensmittelüberwachung sind:

  • Betriebe, welche Lebensmittel, Bedarfsgegenstände aller Art, Kosmetika, Tabakwaren sowie Reinigungsmittel herstellen, verarbeiten, lagern und in den Verkehr bringen, zu überwachen
  • die Lebensmittel von Gaststätten, Imbissbetrieben, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung und sonstigen gewerblich genutzten Küchen zu überprüfen
  • die bei Volks- und Vereinsfesten sowie Großveranstaltungen in Verkehr gebrachte Lebensmittel zu überwachen
  • Planproben und Proben aus besonderem Anlass zu entnehmen und deren Untersuchung auf Verkehrsfähigkeit zu veranlassen
  • Hygienekontrollen durchzuführen
  • Verbraucherbeschwerden nachzugehen
  • Lebensmittelverstöße zu ahnden
  • Rechtsverstöße nach Paragraf 40 1a Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) zu veröffentlichen

Neben der Wahrnehmung dieser ordnungsbehördlichen Überwachungsaufgaben verstehen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lebensmittelsicherheit auch als Beraterinnen und Berater sowie Ansprechpartnerinnen und -partner für alle Lebensmittelbetriebe. Im Zuge präventiver Maßnahmen werden die Betriebe über das Lebensmittelrecht aufgeklärt und erhalten Verbesserungshinweise, damit bestenfalls überhaupt keine Beanstandungen oder Verstöße entstehen können.

Veröffentlichungen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB)

Die Lebensmittelüberwachungsbehörden sind bei gewissen, in Paragraf 40 Absatz 1a LFGB geregelten Fällen verpflichtet, die Öffentlichkeit unter Benennung des betroffenen Unternehmens über bestimmte Verstöße im Bereich des Lebensmittelrechtes zu informieren. Das können zum Beispiel die Höchstmengenüberschreitung eines Pflanzenschutzmittels in Obst und Gemüse oder gravierende Hygienemängel in einem Lebensmittelbetrieb sein.

Diese Veröffentlichungen sollen die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher erhöhen um eine aktive Information ermöglichen. Sie stellen jedoch keine Warnungen vor den aufgeführten Produkten und Betrieben dar, da die Vorschrift des Paragrafen 40 Abs. 1a LFGB nicht zwingend eine Gesundheitsgefahr voraussetzt.

Der Paragraf 40 Abs. 1a LFGB erfordert für die Veröffentlichung unter anderem auch die behördliche Prognose eines Bußgeldes in Höhe von mindestens 350 Euro. Sollte ein behördlich festgesetztes Bußgeld durch eine gerichtliche Entscheidung auf unter 350 Euro reduziert werden, wird die Eintragung umgehend entfernt. Wenn der Missstand zwischen seiner Feststellung und der Veröffentlichung beseitigt wurde, wird in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen.