Der Landeswahlleiter für Rheinland-Pfalz hat der Stadtverwaltung die nachfolgend aufgeführten Dokumente für Parteien und Wählergruppen zur Verfügung gestellt. Sie sind die Grundlage für die Erstellung und Einreichung von Wahlvorschlägen.

Weiterführende Informationen gibt es auch auf den Seiten des Landeswahlleiters Rheinland-Pfalz unter www.wahlen.rlp.de.

Prüfen von Unterlagen

Zu prüfende Unterlagen (Bescheinigung des Wahlrechts, Bescheinigung der Wählbarkeit und Unterstützungsunterschriften bei nicht privilegierten Parteien/Wählergruppen/Einzelbewerbern) können zu den Öffnungszeiten des Bürgerbüro Bismarckstraße 21 dort zu Händen von Abteilungsleiter Bürgerbüros und Sozialversicherung an der Infotheke abgegeben oder an diesen per Post gesendet. Er prüft die Bescheinigungen beziehungsweise Nachweise.

Bitte geben Sie Ihre Kontaktdaten an und teilen Sie uns mit, ob Sie die geprüften Unterlagen selbst abholen oder sie nach Fertigstellung per Post an Sie zurück gesendet werden sollen.

Bitte beachten Sie, dass es auf Grund der bei Europa- und Kommunalwahlen großen Anzahl an Unterschriftenprüfungen und Wählbarkeitsbescheinigungen nicht immer möglich ist, die Unterlagen direkt zu prüfen. Die Unterlagen werden aber in allen Fällen schnellstmöglich geprüft.

Öffnungszeiten Bürgerbüro Bismarckstraße 21

  • Montag: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 18 Uhr
  • Dienstag: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 16 Uhr
  • Mittwoch: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 16 Uhr
  • Donnerstag: 8 bis 12.30 und 13.30 bis 18 Uhr
  • Freitag: 8 bis 12.30 Uhr

Wahlvorschlagsportal

Über ein Wahlvorschlagsportal (WVP) können Parteien, Wählergruppen Wahlvorschläge und Wahlvorschlagslisten erfassen und einreichen sowie die dafür benötigten amtlichen Dokumente/Nachweise ausfüllen. Die Nutzung des WVP ist optional. Sollten Sie bereits Aufstellungsversammlungen abhalten oder abgehalten haben, so können Sie Personendaten über die angefügte Musterdatei (Excel-Tabelle) ins Wahlvorschlagsportal importieren. Fragen zum Wahlvorschlagsportal können per E-Mail an wahlen@ludwigshafen.de gesendet werden.

Zulassung der Wahlvorschläge

Die Zulassung der Wahlvorschläge wird im entsprechend den Vorgaben im Kommunalwahlgesetz zwischen dem 47. und dem  41. Tag vor der Wahl erfolgen, also zwischen 23. und 29. April 2024.

Wahlvorschläge müssen nach Paragraf 16 Absatz 1 S. 5 Kommunalwahlgesetz spätestens am 48. Tage vor der Wahl, 18 Uhr, beim Wahlleiter oder bei der Gemeindeverwaltung schriftlich eingereicht werden, das heißt am Montag, 22. April 2024, um 18 Uhr.

Plakatierung

Nach der gängigen  Praxis wird ab ca. sechs Wochen (freitags 12 Uhr) vor der Wahl der öffentliche Verkehrsraum zur Plakatierung freigegeben (26. April 2024).

Generell ist eine Wahlkampfplakatierung in folgenden Straßen nicht erlaubt:

  • Fußgängerzonen Bismarckstraße und Prinzregentenstraße,
  • Ludwigstraße,
  • Bahnhofstraße zwischen Bismarckstraße und Rheinuferstraße / Zollhofstraße,
  • Friedrich-Wilhelm-Wagner-Platz,
  • Ludwigsplatz,
  • Berliner Platz,
  • Brunckstraße zwischen Einmündungen Teichgartenweg und Rutenstraße,
  • Bernhard-Timm-Platz.

Ebenfalls ausgenommen von der allgemeinen Freigabe sind Parkanlagen.

Spezielle Standplätze werden den einzelnen Parteien nicht zugewiesen.

Folgende Hinweise sind zu beachten:

  1. Das Anbringen von Plakaten an Bäumen ist ausnahmslos verboten.
  2. Die Plakataufstellung hat so zu erfolgen, dass die Flüssigkeit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beeinträchtigt werden.
  3. Unter bzw. über Verkehrszeichen dürfen keine Wahlplakate aufgestellt oder angebracht werden, unabhängig davon, ob diese an einem eigenen Pfosten oder einer Straßenlaterne angebracht sind.
  4.  An Pfosten von Lichtzeichenanlagen und an Bauzäunen dürfen keine Wahlplakate angebracht werden.
  5.  In Kreuzungsbereichen dürfen außerhalb der bereits genannten Pfosten mit Verkehrszeichen oder Lichtzeichenanlagen ebenfalls keine Plakate aufgestellt werden, da diese zu Sichtbehinderungen führen können (bis zu 10 m davor, bei Pfeilmarkierungen und Fahrstreifenbegrenzungslinien ist der Abstand entsprechend zu vergrößern).
  6. Auch die gesetzlichen Haltverbote sind wegen möglicher Sichtbehinderungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die der Stadt Ludwigshafen am Rhein oder Dritten durch die Sondernutzung entstehen und stellen die Stadt Ludwigshafen am Rhein von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die gegen sie gerichtet werden.
  7.  Das Aufkleben ist generell verboten.
  8. Weiterhin sind die übrigen gesetzlichen Vorschriften bei der Plakatierung zu beachten.
  9. Die Vorschriften zu den gesetzlichen Anbau- und Werbeverboten an klassifizierten Straßen bleiben durch dieses Schreiben unberührt.
  10. Nach den Wahlen sind die Plakate bis spätestens zum 23. Juni 2024 (14 Tage nach dem Wahlsonntag) wieder zu entfernen. Bitte beachten Sie dabei unbedingt, dass auch die Materialien zur Befestigung der Plakate (wie z. B. Kabelbinder oder Drähte o. ä.) ebenfalls restlos entfernt werden müssen.

Bei Gefahr im Verzug werden Werbeplakate sofort entfernt, da sich die Stadt ansonsten einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht schuldig macht.

Bei Zuwiderhandlungen, insbesondere bei einer vorzeitigen Plakatierung bzw. nicht erfolgten Entfernung der Plakate bzw. der Befestigungsmaterialien zum genannten Termin, diese auf Kosten der jeweiligen Partei entfernt werden.

Bitte teilen Sie Kai-Uwe Krußmann vom Bereich Tiefbau, Telefon: 0621 504-6619,Telefax: 0621 504-3290, E-Mail: kai-uwe.krussmann@ludwigshafen.de eine Ansprechperson mit, an den sich die sachbefassten Bereiche wenden können, falls es dennoch einmal zu einer Beeinträchtigung der öffentlichen Belange kommen sollte. Sofern Sie uns bis zum Zeitpunkt der Freigabe der Plakatierung 26. April 2024 keinen Ansprechpartner benannt haben, behalten wir uns vor, die von Ihrer Partei aufgehängten Plakate auf Ihre Kosten abhängen zu lassen.

Allgemeine Hinweise Wahlwerbung an Straßen im Rahmen der Kommunalwahlen und der Europawahl am 9. Juni 2024: lbm.rlp.de