Anmeldung Wohnungswechsel
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich gemäß Paragraf 17 Bundesmeldegesetz (BMG) innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden. Eine Anmeldung vor dem tatsächlichen Einzug ist nicht zulässig. Sie können sich bei den Bürgerbüros der Stadt Ludwigshafen für das Gebiet der kreisfreien Stadt Ludwigshafen mit Haupt- oder Nebenwohnsitz anmelden.
Bei der Anmeldung von Personen, die keine EU-Staatsangehörigkeit besitzen beachten Sie bitte die Regelungen unter der Rubrik Anmeldung von ausländischen Staatsangehörigen.
Die meldepflichtige Person kann sich grundsätzlich bei der Anmeldung vertreten lassen. Hierzu benötigt die vertretungsberechtigte Person zusätzlich zu den unten aufgeführten erforderlichen Unterlagen:
- von der meldepflichtigen Person vollständig ausgefüllten und eigenhändig unterschriebenen Meldeschein (s. Formulare)
- Ausweisdokument der vertretungsberechtigten Person
- Vollmacht
Die Vorlage einer Vorsorgevollmacht ist ausreichend, wenn sie melderechtliche Angelegenheiten oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst.
Bei einer persönlichen Vorsprache benötigen Sie die nachfolgend aufgeführten Unterlagen.
Erforderliche Unterlagen
- Wohnungsgeberbestätigung; Vordruck im Internet, in den Bürgerbüros oder in den Büros der Ortsvorsteher
Die Vorlage eines Mietvertrages ist nicht ausreichend. - Gültige Ausweisdokumente aller einziehenden Personen:
Deutsche Staatsangehörige: Personalausweis und/oder Reisepass
EU-Bürger: Ausländische Ausweisdokumente (Ausweis und/oder Reisepass)
Nicht EU-Bürger: Reisepass in Verbindung mit gültigem Aufenthaltstitel und ggf. Zusatzblatt zum Aufenthaltstitel - Heiratsurkunde oder Scheidungsurteil im Original
- Geburtsurkunde aller minderjährigen Kinder und ggf. Sorgerechtsnachweis im Original
Zusätzliche Informationen
Bestimmung des Haupt- oder Nebenwohnsitzes
Hauptwohnung gemäß Paragraf 22 BMG:
- Ist die vorwiegend benutzte Wohnung
- Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie
- Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Personensorgeberechtigten
- Im Zweifelsfall ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
Nebenwohnung
- Jede weitere Wohnung
Beachten Sie bitte:
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei einem Bürgerbüro anmelden. Wenn nicht, liegt eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 54 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Paragraf 17 Absatz 1 Bundesmeldegesetz vor. Unter Umständen müssen Sie dann mit einem Verwarnungsgeld beziehungsweise Bußgeld rechnen. Eine Anmeldung vor dem tatsächlichen Umzug ist nicht möglich.
Onlineservices
Terminvereinbarung
Termine für die Bürgerbüros können grundsätzlich nur online beantragt werden. Neue Termine werden täglich für die nächsten 42 Tage freigeschaltet. Sofern keine Online-Termine mehr zur Verfügung stehen, kann in dringenden und unaufschiebbaren Fällen montags bis donnerstags von 8 bis 12 Uhr und von 13.30 bis 16 Uhr sowie freitags von 8 bis 12 Uhr unter der folgenden Rufnummer ein Termin im Bürgerbüro Bismarckstraße reserviert werden.
- Bürgerbüro Bismarckstraße: 0621 504-3724
Termine für die Bürgerbüros Achtmorgenstraße, Oggersheim und Oppau können ausschließlich online gebucht werden. Sofern keine Online-Termine mehr zur Verfügung stehen, können Sie ausschließlich in dringenden bzw. unaufschiebbaren Fällen telefonisch einen Termin im Bürgerbüro Bismarckstraße vereinbaren.
Wichtiger Hinweis
Sollten Sie Ihren Termin im Bürgerbüro nicht wahrnehmen können, teilen Sie uns dies bitte frühestmöglich telefonisch (0621 504-3724) oder per Mail (buergerbuero@ludwigshafen.de) mit bzw. stornieren Sie bei online gebuchten Terminen diese bitte, damit diese Termine von anderen Personen genutzt werden können.