Eingliederungshilfe

Bei der Eingliederungshilfe handelt es sich um eine Sozialleistung, die seit dem 1. Januar 2020 in Teil 2 des Neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) geregelt ist. Sie soll Menschen mit einer (drohenden) Behinderung eine individuelle und selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und ihre gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern.

Um feststellen zu können, ob ein Anspruch besteht und welche Leistungen in Frage kommen, ist Ihre Mitarbeit im Rahmen eines sogenannten Gesamtplanverfahrens erforderlich. Nur mit Ihnen gemeinsam können Ihre Teilhabeziele erreicht werden.

Der erste Kontakt

Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Dann beraten wir Sie nach Wunsch telefonisch oder vereinbaren einen persönlichen Gesprächstermin zum Kennenlernen. Das Gespräch kann bei uns, bei Ihnen zu Hause oder an einem anderem Ort Ihrer Wahl stattfinden. Eine Begleitung durch eine Vertrauensperson ist selbstverständlich möglich. Wir klären zunächst unsere örtliche und rechtliche Zuständigkeit und nehmen Ihr Anliegen auf. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei einer möglichen Antragstellung, gegebenenfalls auch bei anderen Leistungsträgern.

Den Teilhabebedarf ermitteln

Nach einem standardisierten Verfahren des Landes Rheinland-Pfalz betrachten wir gemeinsam Ihre persönliche Lebenssituation und berücksichtigen dabei auch vorhandene Fähigkeiten und bereits bestehende (Selbst-)Hilfeangebote. Im Anschluss ermitteln wir den möglichen Teilhabebedarf. Hierzu dienen die Informationen aus der Erstberatung sowie weitere Unterlagen wie Arztberichte, Pflegegutachten und Ähnliches. Die Ergebnisse werden systematisch schriftlich festgehalten.

Ziele formulieren und Hilfen planen

In einem weiteren Schritt wird festgehalten, welche Maßnahmen der Eingliederungshilfe in Frage kommen. Gemeinsam werden individuelle Ziele formuliert und Zeiträume, in denen diese erreicht werden können. Bei der Suche nach möglichen Hilfeangeboten im Umfeld unterstützen wir Sie gerne. Hilfen werden bedarfsbezogen, zielorientiert und in Bezug auf den Beginn, den Umfang und die Dauer konsensorientiert und transparent festgelegt.
Sind Hilfen durch andere Leistungsträger zu erbringen, werden diese in den Prozess einbezogen. Wir prüfen daher grundsätzlich, welche Rehabilitationsleistungen für Sie in Betracht kommen und schalten nach Ihrer Zustimmung andere Träger wie zum Beispiel die Kranken- oder Pflegekasse, Agentur für Arbeit oder Rentenversicherung im Bedarfsfall rechtzeitig ein.

Feststellung der Hilfen

In einem letzten Schritt werden alle festgestellten Leistungen in einem Hilfeplan verbindlich festgehalten. Dieser umfasst eventuell auch Leistungen anderer Träger. Der Hilfeplan liefert die Grundlage für die Bescheiderteilung und damit für die Bewilligung beziehungsweise Weiterbewilligung von Leistungen der Eingliederungshilfe.

Wie es weitergeht

Werden Leistungen der Eingliederungshilfe gewährt, nehmen wir in vorher vereinbarten Zeitabständen wieder Kontakt mit Ihnen auf, um die Wirksamkeit der Hilfen und das Erreichen der Ziele zu prüfen.