Sondernutzungen und Schadenersatz

Außenbestuhlung Fußgängerzone und Plätze, Informationsstände, Plakatständer, Veranstaltungswerbung Großflächenplakate größer DIN A0, Verkaufsstände, Warenauslagen, Verteilung von Werbematerialien, Flyer, Wärmedämmung

Für Sondernutzungen in den Fußgängerzonen und auf öffentlichen Plätzen ist eine Genehmigung des Bereichs Tiefbau erforderlich. Für Sondernutzung außerhalb von Fußgängerzonen und öffentlichen Plätzen ist der Bereich Öffentliche Ordnung, sowie der Bereich Straßenverkehr zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach der Art der Sondernutzung.

Besonderheiten: Bei einer Neubeantragung ist ein Plan der gewünschten Fläche, Lichtbildaufnahmen und eine kurze Beschreibung über Art und Zweck der Sondernutzung vorzulegen. Der Antrag hat schriftlich zu erfolgen.

Schadensersatz an öffentlichen Verkehrseinrichtungen

Wer vorsätzlich oder fahrlässig einen Schaden an öffentlichen Verkehrseinrichtungen (zum Beispiel Verkehrszeichen, Leitplanken, Ampelanlagen, et cetera) verursacht, ist der Stadt für den hieraus entstandenen Schaden ersatzpflichtig.

Die Stadt stellt dem Schadensersatzpflichtigen die entstandenen Aufwendungen in Rechnung.

Satzungen

Satzung über die Sondernutzungen an öffentlichen Straßen