Wettbürosteuer

Die Stadt Ludwigshafen erhebt ab 1. Januar 2020 eine Wettbürosteuer als örtliche Aufwandsteuer. Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 9. Dezember 2019 die entsprechende Wettbürosteuersatzung (WbStS) erlassen. Der Besteuerung unterliegt der Aufwand der Wettenden für das Wetten in einem Wettbüro im Gebiet der Stadt Ludwigshafen, in dem Pferde- und Sportwetten vermittelt oder veranstaltet werden und neben der Annahme von Wettscheinen zusätzlich auch das Mitverfolgen der Wettergebnisse ermöglicht wird.

Steuerschuldner bzw. -schulderin ist der Betreiber oder die Betreiberin des Wettbüros (Wettvermittler oder Wettvermittlerin). Neben dem Wettvermittler oder der -vermittlerin ist auch Steuerschuldner bzw- schuldnerin, wem die Erlaubnis zum Betrieb des Wettbüros erteilt wurde, darüber hinaus ggf. auch der Eigentümer oder die Eigentümerin, der Vermieter oder die Vermiterin, der Besitzer oder die Besitzerin oder Inhaber bzw. Inhaberin der Räume oder der Grundstücke in denen das Wettbüro betrieben wird. Mehrere Steuerschuldner bzw- schulderinnen haften als Gesamtschuldner bzw. -schuldnerinnen.

Bemessungsgrundlage ist der Wetteinsatz der Wettenden ohne Abzüge (Brutto-Wetteinsatz). Die Höhe der Wettbürosteuer beträgt 3 v.H. des Bruttowetteinsatzes.

Erhebungszeitraum ist der Kalendermonat. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Kalendermonats.

Der Steuerschuldner bzw. die Steuerschuldnerin ist verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendermonats der Stadt Ludwigshafen eine Steueranmeldung je Wettbüro einzureichen und gleichzeitig die selbst errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Die Steueranmeldung gilt als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Summe der Wetteinsätze in dem jeweiligen Besteuerungszeitraum ist durch geeignete Unterlagen, z.B. Provisions- oder Vermittlungsabrechnungen zwischen dem Wettbürobetreiber bzw. der -betreiberin und dem Wettveranstalter bzw. der -veranstalterin, zu belegen und der Steueranmeldung beizufügen.

Wer ein Wettbüro eröffnet und in Betrieb nimmt, hat dieses unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, bei der Stadt Ludwigshafen - Steuerverwaltung - durch Anmeldung anzuzeigen.

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  •  Name und Anschrift des Betreibers oder der Betreiberin
  •  Ort und Zeitpunkt der Eröffnung des Wettbüros und
  • Auflistung aller eingesetzten Wettterminals mit der jeweiligen Gerätenummer.

Darüber hinaus sind auch alle Änderungen des Geschäftsbetriebes, die sich auf die Erhebung der Steuer auswirken können (z.B. Betreiberwechsel, Schließung, Änderung der Anzahl der eingesetzten Wettterminals oder des Wettangebotes sowie des Wettveranstalters), unverzüglich mitzuteilen.