Die Vergabe von Kindergartenplätzen erfolgt durch die jeweilige Kindertagesstätten-Leitung nach den aktuellen Aufnahmekriterien.

Die Erfüllung eines Kriteriums ist ausreichend, die Kriterien haben untereinander keine Rangfolge. Vor allem die Leitung der Kindertagesstätte kennt die Situation der angemeldeten Familien und hat im Einzelfall unter Beachtung der genannten Kriterien eine Entscheidung zu treffen.

Die derzeit geltenden Aufnahmekriterien lauten:

In der Krippe

In die Krippe können im Rahmen freier Kapazitäten Kinder ab der achten Lebenswoche bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres aufgenommen werden. Sollten mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze vorhanden sind, sind folgende Voraussetzungen für eine Aufnahme entscheidend

  • Alleinstehende berufstätige Elternteile
  • Berufstätigkeit beider Elternteile
  • Pädagogische Gründe (zum Beispiel Entwicklungsrückstände, Verwahrlosungserscheinungen, Überforderung der Erziehungsberechtigten, Verhaltensauffälligkeiten)
  • Stellungnahme Sozialer Dienst oder Erziehungsberatungsstelle
  • Datum der Anmeldungen

Im Kindergarten

In den Kindergarten können im Rahmen freier Kapazitäten Kinder ab dem vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt aufgenommen werden. Folgende Betreuungsarten werden hierbei angeboten:

  1. Teilzeit
    Kinder haben vom vollendeten zweiten Lebensjahr bis zum Schuleintritt Anspruch auf Erziehung im Kindergarten.
    Sollten mehr Anmeldungen vorliegen als Plätze vorhanden sind, ist das Geburtsdatum für die Reihenfolge der Aufnahme entscheidend.
  2. Durchgehende Teilzeit
    Kinder insbesondere erwerbstätiger Eltern können in den durchgehenden Teilzeitbereich aufgenommen werden.
  3. Ganzzeit
    In den Ganzzeitbereich können Kinder aufgenommen werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
    • Alleinstehende berufstätige Elternteile
    • Berufstätigkeit beider Elternteile
    • Familienverhältnisse (zum Beispiel beengter Wohnraum, große Kinderzahl, Suchtkrankheit eines Elternteiles)
    • Pädagogische Gründe (zum Beispiel Entwicklungsrückstände, Verwahrlosungserscheinungen, Überforderung der Erziehungsberechtigten, Verhaltensauffälligkeiten)
    • Stellungnahme Sozialer Dienst oder Erziehungsberatungsstelle.

Im Hort

In den Hort können im Rahmen freier Kapazitäten Kinder ab dem Schuleintritt bis maximal zur Vollendung des 14. Lebensjahres aufgenommen werden. Voraussetzungen für eine Aufnahme sind:

  • Alleinstehende berufstätige Elternteile
  • Berufstätigkeit beider Elternteile
  • Familienverhältnisse (zum Beispiel beengter Wohnraum, große Kinderzahl, Suchtkrankheit eines Elternteiles)
  • Pädagogische Gründe (zum Beispiel Entwicklungsrückstände, Verwahrlosungserscheinungen, Überforderung der Erziehungsberechtigten, Verhaltensauffälligkeiten, Migrationshintergrund)
  • Schulschwierigkeiten