Fundbüro

Annahme, Verwahrung, Herausgabe, Verkauf von Fundsachen

Der Bereich Öffentliche Ordnung (Fundbüro) übernimmt die ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung sowie korrekte Zuordnung und Herausgabe einer verlorenen Sache an den rechtmäßigen Eigentümer beziehungsweise die rechtmäßige Eigentümerin. Ein Fund muss nur angezeigt werden, wenn er einen Wert von 10 Euro übersteigt. Der Verlierer oder die Verliererin einer Sache kann sowohl telefonisch, schriftlich oder auch durch persönliche Vorsprache beim Fundbüro nachfragen, ob seine verlorene Sache gefunden und abgegeben wurde. In bestimmten Fällen ist eine persönliche Vorsprache erforderlich. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sechs Monate. Danach kann die Fundsache verwertet werden oder bei Eigentumsvorbehalt an den Finder beziehungsweise die Finderin herausgegeben werden.

Hinweis zum Verlust amtlicher Dokumente

Bei Verlust von amtlichen Dokumenten kann nur die ausstellende Behörde eine Verlustmeldung erstellen. Diese Verlustmeldung kann weder beim Fundbüro noch bei der Polizei aufgenommen werden.

Erforderliche Unterlagen

Beschreibung der verlorenen Sache und der Umstände des Verlustes (Zeitpunkt, Örtlichkeit); Nachweis über Eigentum an der verlorenen Sache und deren Wert.
(Rechtsgrundlage: Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 965 ff)

Gebühren

Bei Herausgabe der Fundsache: ein Prozent vom Wert der Sache, mindestens 3,20 Euro.