Wahlbenachrichtigung
Fragen und Antworten zur Wahlbenachrichtigung
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Bis wann werden die Wahlbenachrichtigungen verteilt?
Alle Wahlberechtigten erhalten von der Stadtverwaltung spätestens am 21. Tag vor der Wahl eine Wahlbenachrichtigung. Demnach spätestens bis zum 31. August 2025. Daran können die jeweiligen Empfänger*innen erkennen, ob sie wahlberechtigt sind. Zudem wird auch die Wahlzeit, der Ort des Wahlraums und ob dieser barrierefrei ist mitgeteilt.
Durch Vorzeigen der Wahlbenachrichtigung wird grundsätzlich im Wahlraum die Wahlberechtigung nachgewiesen. Darüber hinaus muss auch ein Ausweisdokument bereit gehalten werden.
Hat jemand, obwohl er meint wahlberechtigt zu sein, keine Wahlbenachrichtigung erhalten, weist dies nicht zwingend auf ein fehlendes Wahlrecht hin. Um dies zu klären, sollte der (vermeintlich) Wahlberechtigte sich umgehend mit der Stadtverwaltung in Verbindung setzen und sich dort über sein aktives Wahlrecht erkundigen.
Auch kann als Wahlberechtigter in der Zeit vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis begehrt werden.
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Wer erhält eine Wahlbenachrichtigung?
Jeder der wahlberechtigt und im Wählerverzeichnis eingetragen ist erhält eine Wahlbenachrichtigung.
Für die Wahl des*der hauptamtlichen Oberbürgermeister*in der Stadt Ludwigshafen am Rhein:
Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz und alle Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die am Tage der Stimmabgabe,
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in Ludwigshafen eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung haben und
- nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.
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Was müssen Sie bei einer nicht zugestellten Wahlbenachrichtigung tun?
Wer bis zum 31. August 2025 keine Wahlbenachrichtigung erhalten oder verloren hat, sollte sich umgehend unter der Rufnummer 0621 504-3848 oder per E-Mail: wahlbenachrichtigung@ludwigshafen.de mit dem Projektteam Wahlen in Verbindung setzen.
Hinweis
Bitte bewahren Sie Ihre Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl auf. Es gibt hierfür keine neue/gesonderte Wahlbenachrichtigung. Die versendete Wahlbenachrichtigung gilt sowohl zur Wahl am 21. September als auch zur Wahl bei einer möglichen Stichwahl am 12. Oktober 2025.
Sofern Sie Briefwahlunterlagen für die Wahl am 21. September 2025 als auch für eine mögliche Stichwahl am 12. Oktober 2025 beantragen möchten, sind die entsprechenden Kreuze auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung zu setzen.