Neben den Fahrbahnbereichen, die satzungsmäßig durch den WBL oder die Bürgerinnen und Bürger gereinigt werden, tragen auch die Gehwege erheblich zum Gesamtbild in Ludwigshafen bei.

Dabei sind grundsätzlich die Eigentümerinnen und Eigentümer und dinglich Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Gehwege wöchentlich zu reinigen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 Meter Breite entlang der Grundstücke. Die Reinigungspflicht umfasst sowohl die Säuberungs- wie auch die Schneeräumungs- und Streupflicht.

Schneeräumungs- und Streupflicht

Grundsätzlich sind alle Reinigungspflichtige auch schneeräumungs- und streupflichtig. Dabei sind abstumpfende Mittel, wie zum Beispiel Asche, Sand oder Splitt bei auftretender Glätte zu verwenden. Die Verwendung von Auftaustoffen, wie zum Beispiel Steinsalz oder Viehsalz ist grundsätzlich verboten. In äußersten Ausnahmefällen, zum Beispiel im Bereich von Treppen, Gefällen und Steigungsstrecken kann bei Eisregen Salz zur Sicherung eingesetzt werden.

Es genügt, einen circa 1,50 Meter breiten Gehstreifen freizuhalten. Außer in Wohn- und Spielstraßen soll bis zur Fahrbahnhälfte geräumt und gestreut werden. Bei Gehwegen, auf denen sich Haltestellen des öffentlichen Nahverkehrs befinden, ist die gesamte Gehwegbreite zu räumen und gegebenenfalls zu streuen. Damit wird ein sicherer Ein- und Ausstieg für Fahrgäste ermöglicht. Die Räumungs- und Streupflicht ist werktags von 7 bis 21 Uhr, sonn- und feiertags von 8 bis 21 Uhr zu erfüllen.