Um die Sauberkeit und die Sicherheit der Anliegerinnen und Anlieger und des Fließverkehrs gewährleisten zu können, müssen die Straßen regelmäßig gereinigt werden.

Die unterschiedliche Belastung der einzelnen Straßen wird in der Satzung auch entsprechend durch unterschiedliche Reinigungsintervalle gewürdigt.

Reinigungsintervalle

Die Aufgaben der Reinigung werden nicht nur vom Wirtschaftsbetrieb, sondern teilweise auch von den Bürgerinnen und Bürgern wahrgenommen. Das System der Stadt Ludwigshafen teilt die Straßen in neun Reinigungsklassen ein.

  • Reinigungsklasse 1: Anliegerstraßen
    Diese Straßen werden im wöchentlichen Wechsel mit den Anliegerinnen und Anliegern gereinigt.
  • Reinigungsklasse 2: Fußgängerzonen
    Die Fußgängerzonen werden zweimal werktäglich gereinigt.
  • Reinigungsklasse 3: Hauptverkehrsstraßen
    Die Hauptverkehrsstraßen werden einmal wöchentlich gereinigt.
  • Reinigungsklasse 4: Gemischt genutzte Straßen (überwiegend mit Wohnbebauung, beziehungsweise Straßen mit gebietsbezogenem Verkehr)
    Diese Straßen werden einmal wöchentlich gereinigt.
  • Reinigungsklasse 5: Gemischt genutzte Straßen, die zweimal wöchentlich gereinigt werden.
  • Reinigungsklasse 6: Anliegerstraßen, die zweimal wöchentlich gereinigt werden.
  • Reinigungsklasse 7: Anliegerstraßen, die einmal wöchentlich gereinigt werden.
  • Reinigungsklasse 8: Anliegerstraßen, in denen die Gehwege von der Stadt gesäubert werden (kein Winterdienst)
  • Reinigungsklasse 9: gemischt genutzte Straßen, in denen die Gehwege von der Stadt gesäubert werden (kein Winterdienst).

Die Zuordnung der einzelnen Straßen sowie nähere Bestimmungen können der Straßenreinigungssatzung entnommen werden.

Gebühren

Die Gebühren werden jährlich nach Frontmeter und Reinigungsklassen erhoben. Aufgrund der unterschiedlichen Reinigungsleistungen in den einzelnen Reinigungsklassen unterscheiden sich die Gebührensätze.

Bei den Straßen der Reinigungsklassen 2, 3, 4, 5 und 9 wird ein öffentliches Reinigungsinteresse (Allgemeininteresse) berücksichtigt. Nach Abzug des Allgemeininteresses beträgt die von der Gebührenschuldnerin oder dem Gebührenschuldner zu leistende Gebühr:

  • in der Reinigungsklasse 1:    5,88 Euro pro Frontmeter im Jahr
  • in der Reinigungsklasse 2:  70,56 Euro pro Frontmeter im Jahr
  • in der Reinigungsklasse 3:    5,88 Euro pro Frontmeter im Jahr
  • in der Reinigungsklasse 4:     8,82 Euro pro Frontmeter im Jahr
  • in der Reinigungsklasse 5:   17,64 Euro pro Frontmeter im Jahr
  • in der Reinigungsklasse 6:   23,52 Euro pro Frontmeter im Jahr
  • in der Reinigungsklasse 7:   11,76 Euro pro Frontmeter im Jahr
  • in der Reinigungsklasse 8:   35,28 Euro pro Frontmeter im Jahr
  • in der Reinigungsklasse 9:   26,46 Euro pro Frontmeter im Jahr