Die Stadt Ludwigshafen aktualisiert derzeit den Lärmaktionsplan.

Hierfür konnten Bürgerinnen und Bürger zwischen 4. September und 15. Oktober 2023 störende Lärmquellen, die vom Verkehr ausgehen, nennen und Schutzmaßnahmen vorschlagen. In Betracht kommen dabei Lärmquellen des Straßenverkehrs, der Straßen- und Hafenbahn, von Industrieanlagen und Fluglärm oder von Eisenbahnen des Bundes

Meldungen zu Lärm von Eisenbahnen des Bundes werden weitergeleitet an das Eisenbahn-Bundesamt. Dieses Amt ist zuständig für Lärm an Schienenwegen des Bundes. Ihre Anregungen zu Verkehrslärm in Ludwigshafen werden auf Realisier- und Finanzierbarkeit geprüft, dokumentiert und dann zusammen mit den noch nicht umgesetzten Maßnahmen aus den vergangenen Lärmaktionsplänen zur Diskussion gestellt.

Lärmkarten

Die aktuelle Lärmkartierung aus dem Jahr 2022 dient als Hintergrundinformation zur Betroffenheit durch Umgebungslärm. Sie steht als Download zur Verfügung. Die Karten stellen Isophonen (Kurven gleicher Lautstärkepegel) anhand von Lärmindizes dar.

Der LDEN ist der Tag-Abend-Nachtpegel und damit ein über ein Jahr gemittelter Wert für die tägliche Lärmexposition wohingegen der LNight tatsächlich nur die über ein Jahr gemittelte nächtliche Belastung widerspiegelt.

Gesetzliche Grundlage

Die Beteiligung der Öffentlichkeit ist Bestandteil des Lärmaktionsplans. Der Lärmaktionsplan ist ein fachübergreifendes Planungsinstrument, das die Belange des Lärmschutzes bei allen infrastrukturellen und umweltpolitischen Planungen soweit wie möglich berücksichtigt.

Ziel dieser Planung ist es, einerseits den Umgebungslärm vorrangig an jenen Orten zu reduzieren, wo die Geräuschbelastung ein gesundheitsschädigendes Ausmaß erreicht hat. Andererseits sollen gleichzeitig auch ruhigere Gebiete als solche geschützt und erhalten werden. Dafür erließ die EU im Jahr 2002 die "Umgebungslärmrichtlinie“.

Die EU-Umgebungslärmrichtlinie (Richtlinie 2002|49|EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm) verpflichtet die Mitgliedstaaten seit 2008, regelmäßig, spätestens alle 5 Jahre den Lärm an Hauptverkehrs- und Haupteisenbahnlinien, an Großflughäfen und in Ballungsräumen zu kartieren und Lärmaktionspläne auszuarbeiten, mit denen Lärmproblemen und Lärmauswirkungen begegnet werden kann.

Diese Richtlinie ist durch die Paragrafen 47 a bis f des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Hiernach wird im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens zunächst der Umgebungslärmpegel in Lärmkarten erfasst und im Anschluss ein entsprechender Lärmaktionsplan zur Verminderung von Geräuschbelastungen erstellt.

Für die Aufstellung dieses laut Empfehlung alle fünf Jahre zu überarbeitenden Maßnahmenkatalogs sind die Kommunen verantwortlich, die ihrerseits in enger Abstimmung mit der betroffenen Öffentlichkeit arbeiten sollen.

Was bedeutet Lärm eigentlich?

Lärm ist keine definierte messbare Größe, weil jeder Mensch anders auf Geräusche reagiert. Eine messbare Größe ist der Schalldruck. Dieser wird als Schalldruckpegel in Dezibel (dB) angegeben. Eine Verdoppelung der Zahl der Schallquellen zum Beispiel der Kraftfahrzeuge entspricht einer Zunahme des Schalldruckpegels um 3 dB.

Eine Verdoppelung der Verkehrsmenge führt noch nicht dazu, dass das Geräusch auch als "doppelt so laut“ empfunden wird. Das menschliche Gehör empfindet erst bei einer Zunahme des Schalldruckpegels um 10 dB Verdopplung der Lautstärke. Gesundheitsgefährdungen sind bei Dauerbelastungen ab einem 24-Stunden-Wert von 65 dB und ab einem Nachtmittelwert von 55 dB nicht auszuschließen.

Einen Eindruck über Schalldruckpegel bietet folgende Grafik: